Die Bestimmung des § 290 Ziff. 9 EO regelt die Unfpändbarkeit: "§290 (1) Unpfändbar sind Forderungen auf folgende Leistungen:
Z. 9: gesetzliche Familienbeihilfe einschließlich Mehrkindzuschlag und Schulfahrtbeihilfe sowie die nach den jeweils geltenden einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern auszuzahlenden Absetzbeträge;"
OGH 22.08.2019, 4 Ob 139/19y Download der Entscheidung
Kalender 2019 bis 2030 Download
Entscheidung zum Familienbonus Plus Download der Entscheidung
Anspannung auf Antrag für monatliche Auszahlung des FB+ verneint; Download der Entscheidung
Entscheidungsbesprechung zu OGH 26.02.2019, 4 Ob 15/19p; Excel-Sheet zum Text
Entscheidungsbesprechung zu OGH 29.01.2019, 4 Ob 8/19h
Tabellenblatt für das betreuungsrechtliche Unterhaltsmodell