Unterhaltsberechnungsprogramme Dr. Günter Tews - http://www.unterhaltsrecht.at
guenter.tews@alaw.at; Tel. +43 664 42 96 766

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⇑ FB+ ignorieren?

Runden auf 

Alter Kind: 

Jahr: 


ASVG Richtsatz Daten:

ASVG Richtsatz brutto: 

mal 14 / 12 netto (Abzug KV): 


Regelbedarf / Luxusgrenze Daten:

Regelbedarf Halbjahr: 

Regelbedarf Zeitraum: 

Regelbedarf Betrag: 

Luxusgrenze X mal RB:   

Luxusgrenze Betrag:


Familienbeihilfe Daten:

FBH Altersstufe: 

FBH plus KAB monatlich: 

  FB+ 

FB+ anderer Betrag 


Unerhaltsbemessung Daten:

monatliche UBGR UhPfl

StBMG bzw. KZ 245: 

monatl. UBGR Kind

Prozente Kind:

PU (gedeckelt mit LG): 


Ergebnisse:

UvK          |        UNK        |      gerundet      

durchschnittl. Verh.:   

überdurchschn. Verh.   

Anmerkung:

Die hier vorgenommene Kürzungsrechnung ist aber nur richtig, wenn nur für ein Kind Unterhalt bezahlt wird, da in dieser Kürzungsrechnung nur ein Unterhaltsabsetzubetrag von € 29,20 eingesetzt ist.

Sind mehrere geldunterhaltsberechtigte Kinder vorhanden müssen Sie mit dem Programm 'exakte Kürzung' weiterarbeiten und dort alle Unterhaltsbeträge vor Kürzung eingeben. Aus diesem Programm übernehmen Sie den Unterhaltsbetrag vor Kürzung (UnK).

 Literatur:

Tews, EF-Z 2019, Heft 1 - FB+ - Ende der Familienbeihilfenanrechnung?

Kolmasch, Zak 2018, 324ff - Die Anrechnung der Familienbeihilfe auf den Kindesunterhalt ab 2019

Peyerl, iFamZ 2018, 193ff - Der steuerliche Familienbonus PLUS in der Unterhaltsbemessung

Neuhauser, iFamZ 2018, 196ff - Einige Auswirkungen des Familinebonus Plus auf die Bemessung des Kindesunterhalts

 Formeln:

Restlicher Unterhaltsanspruch des Kindes bei überdurchschnittlichen Verhältnissen:

Formel: RU = GU ‐ [(KE x GU): (GU +(AZR ‐ RB))]

Entscheidungen: EF‐Slg 119.470; 116.685; 110.603; 107.518; 103.950; EF‐Slg 103.949; OGH 1997/04/10, 2 Ob 77/97f;


Restlicher Unterhaltsanspruch des Kindes bei durchschnittlichen Verhältnissen:

Formel: RU = (AZR – KE ) X (RB : AZR)

Entscheidungen: Entscheidungen: EF‐Slg 119.468; 116.682; OGH 2006/09/28, 4 Ob 53/06g; EF‐Slg 113.578; OGH 2005/12/14, 7 Ob 78/05d;


AZR = Ausgleichszulagenrichtsatz (Jahresnetto / 12)
GU = Geldunterhalt, Prozentunterhalt (= UBGR mal Prozent)
KE = Kindeseinkommen (Jahresnetto / 12)
RB = Regelbedarf
RU = Restunterhaltsanspruch
UBGR = Unterhaltsbemessungsgrundlage