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erforderliche Eingabe
wird automatisch ermittelt; keine Eingabe möglich
Endergebnis - wird automatisch ermittelt; keine Eingabe möglich
fehlerhafte Eingabe (zB Dezimalkomma statt Dezimalpunkt)
oder noch fehlende Eingabe
bedeutet: Programm funktionsfähig
bedeutet: Programm noch in der Testphase
bzw. wird gerade überarbeitet
bedeutet: Programm wird gewartet
Alter des Kindes: Das exakte Alter ist nicht wichtig
Das angegebene Alter muss aber in der richtigen Stufe liegen:
Beispiel: Kind ist 1 Jahr alt. Es ist für das Ergebnis unerheblich,
ob man 0.2, 1, 2.5 oder 2.9 eingibt. Das Ergebnis bleibt gleich
und richtig.
Abkürzung | Erläuterung |
---|---|
FBH | Familienbeihilfe |
FB+ | Familienbonus Plus |
KV | Krankenversicherungsbeitrag |
LG | Luxusgrenze; Playboygrenze |
PU | Prozentunterhalt |
RB | Regelbedarfssatz |
StBMG | Steuerbemessungsgrundlage; KZ 245 am Jahreslohnzettel |
UBGR | Unterhaltsbemessungsgrundlage |
UhPfl | Unterhaltspflichtiger |
UvK | Unterhalt vor Kürzung (vor Anrechnung der FBH) |
UnK | Unterhalt nach Kürzung (nach Anrechnung der FBH) |
Die hier vorgenommene Kürzungsrechnung ist aber nur richtig, wenn nur für ein Kind Unterhalt bezahlt wird, da in dieser Kürzungsrechnung nur ein Unterhaltsabsetzubetrag von € 29,20 eingesetzt ist.
Sind mehrere geldunterhaltsberechtigte Kinder vorhanden müssen Sie mit dem Programm 'exakte Kürzung' weiterarbeiten und dort alle Unterhaltsbeträge vor Kürzung eingeben. Aus diesem Programm übernehmen Sie den Unterhaltsbetrag vor Kürzung (UnK).
Tews, EF-Z 2019, Heft 1 - FB+ - Ende der Familienbeihilfenanrechnung?
Kolmasch, Zak 2018, 324ff - Die Anrechnung der Familienbeihilfe auf den Kindesunterhalt ab 2019
Peyerl, iFamZ 2018, 193ff - Der steuerliche Familienbonus PLUS in der Unterhaltsbemessung
Neuhauser, iFamZ 2018, 196ff - Einige Auswirkungen des Familinebonus Plus auf die Bemessung des Kindesunterhalts
Restlicher Unterhaltsanspruch des Kindes bei überdurchschnittlichen Verhältnissen:
Formel: RU = GU ‐ [(KE x GU): (GU +(AZR ‐ RB))]
Entscheidungen: EF‐Slg 119.470; 116.685; 110.603; 107.518; 103.950; EF‐Slg 103.949; OGH 1997/04/10, 2 Ob 77/97f;
Restlicher Unterhaltsanspruch des Kindes bei durchschnittlichen Verhältnissen:
Formel: RU = (AZR – KE ) X (RB : AZR)
Entscheidungen: Entscheidungen: EF‐Slg 119.468; 116.682; OGH 2006/09/28, 4 Ob 53/06g; EF‐Slg 113.578; OGH 2005/12/14, 7 Ob 78/05d;
AZR = Ausgleichszulagenrichtsatz (Jahresnetto / 12)
GU = Geldunterhalt, Prozentunterhalt (= UBGR mal Prozent)
KE = Kindeseinkommen (Jahresnetto / 12)
RB = Regelbedarf
RU = Restunterhaltsanspruch
UBGR = Unterhaltsbemessungsgrundlage