Unterhaltsberechnungsprogramme Dr. Günter Tews - http://www.unterhaltsrecht.at
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Kennziffer KZ Erläuterung
KZ 210 Alle Geld- und Sachbezüge (zuzüglich Überstunden, Zulagen und Zuschläge, Prämien, Sonderzahlungen bzw. sonstige Bezüge, Urlaubsersatzleistungen, Vergleichs- und Nachzahlungen, Abfertigungen usw.) aber keine steuerfreien Tages- und Nächtigungsgelder und keine steuerfreien Kilometergelder
KZ 215 Steuerfreie Überstundenzuschläge, steuerfreie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, steuerfreie Nacht- und Feiertagszuschläge
KZ 220 Sonstige Bezüge bzw. Sonderzahlungen innerhalb des Jahressechstels, vor Abzug der Sozialversicherungs-beiträge und vor Abzug des Freibetrages von € 620,--. Auch die steuerfrei belassenen sonstigen Bezüge unter der Freigrenze sind hier anzuführen. Ebenso der als sonstiger Bezug zu behandelnde Teil des Urlaubsentgeltes nach dem Bauarbeiterurlaubs- und Abfertigungsgesetz sowie der Sonderzahlungsanteil der Urlaubsersatzleistung
SV gesamt Summe aus KZ 225, 226 und 230
KZ 225 Einbehaltene Sozialversicherungsbeiträge für Bezüge gemäß Kennzahl 220, die mit festem Steuersatz versteuert wurden.
KZ 226 Einbehaltene Sozialversicherungsbeiträge für Bezüge gemäß § 67 Abs. 3 bis 8 EStG 1988, die mit festem Steuersatz versteuert oder steuerfrei belassen wurden
KZ 230 Hier sind im Wesentlichen nur die SV-Beiträge der laufenden Bezüge anzuführen. In der Vorkolonne werden vorerst die gesamten einbehaltenen SV-Beiträge eingetragen, inkl. das Service-Entgelt für die e-card. Hiervon werden lt. KZ 225 die SV-Beiträge abgezogen, welche auf die sonstigen Bezüge (Sonderzahlungen) innerhalb des Jahressechstels entfallen. Weiters werden lt. KZ 226 jene SV-Beiträge, die für Vergleichssummen, Kündigungsentschädigungen, Nachzahlungen, Prämien für Verbesserungsvorschläge und Diensterfindungen berechnet wurden, in Abzug gebracht
KZ 240 Landarbeiterfreibetrag gemäß § 104 EStG 1988.
Auslandstätigkeit gem. § 3 Abs. 1 Z. 10 EStG Unter bestimmten Voraussetzungen sind 60% der laufenden Einkünfte von vorübergehend ins Ausland entsendeten Arbeitnehmern steuerbefreit, soweit dieser Betrag monatlich die für das Jahr der Tätigkeit maßgebende monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 108 ASVG nicht übersteigt.
Entwicklungshelfer gem.§ 3 Abs. 1 Z. 11 lit. b EStG Entwicklungshelfer
Aushilfskräfte gemäß § 3 Abs. 1 Z. 11 lit.a Ab 2017 gilt eine Steuerfreiheit für unter bestimmten Voraussetzungen begünstige Aushilfstätigkeit, befristet auf 3 Jahre
Steuerfrei gem. § 3 Abs. 1 Z. 16c EStG Steuerfreie Reiseaufwandsentschädigungen an Sportler, Schiedsrichter, Sportbetreuer
Pendler-Pauschale gem. § 16 Abs 1 Z. 6 Das Pendler-Pauschale für den gesamten Zeitraum eintragen, für den Anspruch besteht bzw. maximal für den Zeitraum, für den der Lohnzettel (L 16) ausgestellt wird.
Werbungskostenpauschbetrag gemäß § 17 Abs. 6 für Expatriates Pauschale Werbungskosten für Expatriates iHv. 20% der BMGrl, höchstens € 10.000,00.
Pendlereuro, Betrag in Euro (§33 Abs. 5 Z. 4) Pendlern steht zusätzlich zum Pendlerpauschale der Pendlereuro, der abhängig von der Entfernung zum Arbeitsplatz ist, als steuerlicher Absetzbetrag zur Verfügung. Voraussetzung ist der Anspruch auf Pendlerpauschale. Der Pendlereuro ist ein Jahresbetrag und wird berechnet, indem die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit "zwei" multipliziert wird. Der Pendlereuro steht Beziehern des sogenannten "großen" und des "kleinen" Pendlerpauschales gleichermaßen zu. Für Teilzeitkräfte wird der Pendlereuro wie das Pendlerpauschale aliquotiert
Einbehaltene freiwillige Beiträge gem. § 16 Abs. 1 Z. 3b Hier sind Gewerkschaftsbeiträge einzutragen, wenn sie während des Lohnzahlungszeitraumes bei der Lohnverrechnung berücksichtigt wurden
Steuerfreie bzw. mit festen Sätzen versteuerte Bezüge gem. § 67 Abs. 3 bis 8, vor Abzug der SV-Beiträge Gesetzliche Abfertigung, welche der Dienstgeber mit 0% bzw. mit 6% oder mit der vervielfachten laufenden Lohnsteuer versteuert hat. Freiwillige Abfertigung, die mit 6 % versteuert wurde. Vergleichssummen, Kündigungsentschädigungen und Nachzahlungen, soweit steuerfrei.
Sozialplanzahlungen, Nachzahlungen in einem Insolvenzverfahren, soweit mit festem Steuersatz versteuert
Sonstige steuerfreie Bezüge z.B. rückgezahlter Arbeitslohn, Zukunftsvorsorge des Arbeitgebers für Arbeitnehmer
KZ 243 Summe der „übrigen Abzüge“
KZ 245 Steuerpflichtige Bezüge: Von der Summe lt. KZ 210 werden die Summen der KZ 215, 220, 230 und 243 abgezogen und das Ergebnis wird neben der KZ 245 eingetragen.
KZ 260 Die anrechenbare Lohnsteuer wird so ermittelt, dass von der insgesamt einbehaltenen Lohnsteuer lt. Lohnkonto jene Lohnsteuer abgezogen wird, welche auf die gesetzliche und freiwillige Abfertigung und auf die Vergleichssummen, Kündigungsentschädigungen und Nachzahlungen entfallen. Demnach setzt sich die „anrechenbare Lohnsteuer“ aus der Lohnsteuer zusammen, welche auf die laufenden Bezüge und auf die Sonderzahlungen bzw. sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels entfällt
Nach dem Tarif versteuerte sonstige Bezüge z.B. Sonstige Bezüge über dem Jahressechstel
Nicht steuerbare (§ 26 Z. 4) und steuerfreie (§ 3 Abs 1 Z. 16b) Bezüge Steuerfreie Tages- und Nächtigungsgelder, steuerfreie Kilometergelder, steuerfreie Fahrtkostenvergütungen
Arbeitgeberbeiträge an ausländische Pensionskassen (§ 26 Z. 7) Diese Beiträge gelten als nicht steuerbarer Arbeitslohn
Berücksichtigter Freibetrag lt. Mitteilung gem. § 63 oder § 103 Abs. 1a Nur anzuführen, wenn bei der laufenden Lohnverrechnung der individuelle Freibetragsbescheid des Dienstnehmers berücksichtigt wurde
Bei der Aufrollung berücksichtigte ÖGB-Beiträge Der Dienstgeber kann im Dezember mittels einer Aufrollung die Gewerkschaftsbeiträge, sofern diese nicht bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt wurden, in die Lohnverrechnung aufnehmen. Voraussetzung ist, dass der Dienstnehmer ganzjährig nur bei dem einen Dienstgeber beschäftigt war, kein weiteres Dienstverhältnis hatte, kein Krankengeld oder sonstige Unterstützung bezog, für ihn vom Finanzamt kein Freibetragsbescheid ausgestellt wurde und der Dienstnehmer keine Sonderausgaben, Werbungskosten oder
Eingezahlter Übertragungsbetrag an BV Hier ist nur jener Betrag einzutragen, der beim Wechsel des Dienstnehmers vom alten in das neue Abfertigungssystem vom Dienstgeber direkt an die zuständige betriebliche Vorsorgekasse entrichtet wurde