Unterhaltsberechnungsprogramme Dr. Günter Tews - http://www.unterhaltsrecht.at
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Zivilverfahren erste Instanz

Streitwert von bis Pauschalgebühr
150,00 
31,00
150,01
300,00
59,00
300,01
700,00
84,00
700,01
2.000,00
140,00
2.000,01
3.500,00
224,00
3.500,01
7.000,00
412,00
7.000,01
35.000,00
974,00
7.000,01
35.000,00
974,00
35.000,01
70.000,00
1.914,00
70.000,01
140.000,00
3.829,00
140.000,01
210.000,00
5.746,00
210.000,01
280.000,00
7.661
280.000,01
350.000,00
9.576,00
über 350.000,00
1,2% vom jeweiligen Streitwert zuzüglich 6.964,00 Euro
Anmerkungen
1.
Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 unterliegen alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte, Bestandverfahren, Verfahren über Anträge auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls und Verfahren über Beweissicherungsanträge.
2.
Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist auch für prätorische Vergleiche (§ 433 ZPO), Mediationsvergleiche und Vergleiche nach dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (§ 433a ZPO) sowie für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b, 382c und 382d EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 1 an.
2a.
Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 Anmerkung 2 ist auch für einen Vergleich zu entrichten, dessen Gegenstand – allein oder neben anderen Vergleichsinhalten – eine bei selbständiger Geltendmachung im streitigen Verfahren zu begehrende Leistung ist, der aber gemäß § 30 Abs. 1 AußStrG dennoch in einem Verfahren außer Streitsachen geschlossen wird; die für das Außerstreitverfahren entrichtete Pauschalgebühr ist dabei nicht einzurechnen.
3.
Wird die Klage oder ein in den Anmerkungen 1 oder 2 zur Tarifpost 1 angeführter Antrag vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen, so ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel. Das gleiche gilt auch, wenn die Klage oder der Antrag – ausgenommen den Fall einer Überweisung nach § 230a ZPO – von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.
4.
Die Pauschalgebühren nach Tarifpost 1 ermäßigen sich auf die Hälfte, wenn entweder a. die Klage nach Zustellung, aber noch vor oder in der ersten Tagsatzung zurückgezogen wird, oder b. die Rechtssache in der ersten Tagsatzung oder infolge einer spätestens in dieser Tagsatzung angeregten Mediation zu Beginn der zweiten Tagsatzung verglichen wird und dieser Vergleich rechtswirksam wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen. Die Durchführung der Mediation ist schriftlich nachzuweisen.
5.
aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015.
6.
aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015.
7.
In einem Verfahren über eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 nur einmal zu entrichten; für das infolge der Nichtigerklärung oder der Bewilligung der Wiederaufnahme durchgeführte weitere Verfahren ist keine zusätzliche Gebühr zu entrichten.
8.
Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Streitigkeiten (einschließlich Mahnklagen und gerichtliche Aufkündigungen) bei einem Wert des Streitgegenstandes bis 2.500,00 Euro.
9.
Für Verfahren erster Instanz, die sich auf die in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 410 Euro (Anm. 15). Die Anmerkungen 1 bis 7 gelten auch für diese Verfahren.

Zivilverfahren zweite Instanz

Streitwert von bis Pauschalgebühr
150,00 
25,00
150,01
300,00
54,00
300,01
700,00
92,00
700,01
2.000,00
189,00
2.000,01
3.500,00
374,00
3.500,01
7.000,00
749,00
7.000,01
35.000,00
1.500,00
35.000,01
70.000,00
2.815,00
70.000,01
140.000,00
5.634,00
140.000,01
210.000,00
8.449,00
210.000,01
280.000,00
11.265,00
280.000,01
350.000,00
14.083,00
über 350.000,00
1,8% vom jeweiligen Berufungsinteresse zuzüglich 10.106,00 Euro
Anmerkungen
1.
Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 unterliegen folgende Rechtsmittelverfahren: Berufungsverfahren, Verfahren über Rekurse gegen Endbeschlüsse in Besitzstörungsverfahren (§ 459 ZPO), über Rekurse in Beweissicherungsverfahren und über Rekurse gegen Beschlüsse, mit denen über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte (Artikel XXIII EGZPO) entschieden wird.
1a.
Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 ist auch für Verfahren zweiter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung in einem und außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b, 382c und 382d EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 2 an.
2.
ufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015
3.
ufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015.
4.
ufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015.
5.
Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse bis 2 500 Euro.
6.
Für Verfahren zweiter Instanz, die sich auf die in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 365 Euro (Anm. 14). Die Anmerkungen 1 bis 4 gelten auch für diese Verfahren.

Zivilverfahren dritte Instanz

Streitwert von bis Pauschalgebühr
150,00 
31,00
bis
2.000,00
281,00
2.000,01
3.500,00
469,00
3.500,01
7.000,00
938,00
7.000,01
35.000,00
1.878,00
35.000,01
70.000,00
3.754,00
70.000,01
140.000,00
7.510,00
140.000,01
210.000,00
11.265,00
210.000,01
280.000,00
15.024,00
280.000,01
350.000,00
18.779,00
über 350.000,00
2,4% vom jeweiligen Streitwert zuzüglich 13.477,00 Euro
Anmerkungen
1.
Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. a unterliegen Revisionsverfahren und Verfahren über Rekurse nach § 519 Abs. 1 Z 2 ZPO.
2.
ufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015.
3.
ufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015.
4.
ufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015.
5.
Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Rechtsmittelverfahren dritter Instanz bei einem Revisionsinteresse bis 2 500 Euro.
6.
Für Verfahren dritter Instanz, die sich auf die in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 671 Euro (Anm. 12). Die Anmerkung 1 gilt auch für diese Verfahren.
7.
IFür Klagen nach Tarifpost 3 lit. b gelten die Anmerkungen 3 und 4 zur Tarifpost 1.
8.
In einem Verfahren über eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. b nur einmal zu entrichten; für das infolge der Nichtigerklärung oder der Bewilligung der Wiederaufnahme durchgeführte weitere Verfahren ist keine zusätzliche Gebühr zu entrichten.