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Bemessungsgrundlage für die Rechtsanwaltskosten ist grundsätzlich das Einfache der Jahresleistung (§ 9 Abs 3 RATG) des Erhöhungsbetrags für den laufenden Unterhalt. Rückstände haben auch hier keinen Einfluss auf die Bemessungsgrundlage (OGH 2010/10/22, 7 Ob 52/10p; 2004/03/18, 1 Ob 25/04i).
Der Streitwert an laufendem (nachehelichen) Unterhalts und Unterhaltsrückstand an ehelichem Unterhalt ist aber zusammenzuzählen, da zwei unterschiedliche Anspruchsgrundlagen vorliegen (§ 94 ABGB; § 66 EheG) (OGH 2011/02/15, 4 Ob 203/10x).
Bemessungsgrundlage für die Rechtsanwaltskosten ist das Einfache der Jahresleistung (§ 9 Abs 3 RATG) des Erhöhungsbetrags für den laufenden nachehelichen Unterhalt und der höchste Jahresrückstand an ehelichem Unterhalt.