(*) Zahlungsrückstand ist die Summe der Unterhaltsbeträge, die am 1. des Monats der Entscheidung zur Zahlung fällig gewesen wären (LG Linz Jv 2417/15h).
(**) für gänzlich erfolgreiche Anträge auf Herabsetzung oder Befreiung fällt keine Gebühr an - GGG § 32 TP 7 Anmerkung 3. lit b.
§ 6 GGG
III. Gebührenermittlung
Bemessungsgrundlage
§ 6 (2) Nicht in vollen Euro bestehende Bemessungsgrundlagen sowie die Hundertsatz- und Tausendsatzgebühren sind auf den nächsthöheren Eurobetrag aufzurunden.