Unterhaltsberechnungsprogramme Dr. Günter Tews - http://www.unterhaltsrecht.at
guenter.tews@alaw.at; Tel. +43 664 42 96 766

Runden auf 

Jahr: 


UhPfl lebt in Partnerschaft:

gerundet

ASVG-Richtsatz Paare:  

Selbstbehalt UhPfl:  

Selbstbehalt nach Abzug KV  


UhPfl lebt alleine:

gerundet

ASVG-Richtsatz alleine:  

Selbstbehalt UhPfl:  

Selbstbehalt nach Abzug KV  


 Anmerkung:

Das Programm beruht auf der Entscheidung OGH 2006/08/31, 6 Ob 184/06m (Link siehe oben).

Der Selbstbehalt ist jener Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug aller Unterhaltspflichten jedenfalls verbleiben sollte. Beachten Sie aber, dass bei einer Anspannung die Unterhaltsbemessung mit dem realen Einkommen nichts zu tun hat.

Es werden je zwei Selbstbehaltswerte angeführt, weil die Judikatur eine Inkonsistenz aufweist: Die Selbsterhaltungsfähigkeit wird mit dem Ausgleichszulagenrichtsatz abzüglich KV (Krankenversicherung) angenommen, die Exekutionsordnung orientiert sich auch am Ausgleichszulagenrichtsatz, allerdings am Bruttowert.
ME ist nicht ausjudiziert, welcher Wert (brutto oder abzüglich KV) für den Mangelfall heranzuziehen ist. Der Bruttowert der Ausgleichszulage ist somit jener Wert nach der Exekutionsordnung, der dem Schuldner NETTO jedenfalls bleiben muss.

In Einzelfällen ist es allerdings möglich, dass die Gerichte eine andere Grenze festsetzen, da Unterhalt bemessen, aber nicht mathematisch berechnet wird.